Arbeitsweise
Die Aufgabe des Verfahrensbeistands ist es
- die Interessen des Kindes im Gerichtsverfahren unabhängig wahrzunehmen. Damit ist der/die Verfahrensbeistand ParteivertreterIn, nicht neutral und kann als solche(r) auch Anträge stellen und Rechtsmittel für das Kind einlegen;
- den Willen des Kindes, seine Wünsche, Ängste und Befürchtungen sowie seine Befindlichkeit zu ermitteln und in das familiengerichtliche Verfahren als „Sprachrohr“ des Kindes einzubringen. Das Kind soll wissen, dass dies für den Richter/die Richterin von Bedeutung ist;das Kind über den Ablauf des Verfahrens und die Rollen der Verfahrensbeteiligten altersangemessen und kindgerecht zu informieren;
- dem Kind zu vermitteln, dass die Entscheidung, sollten sich seine Eltern nicht einigen können, ausschließlich in den Händen der Richterin / des Richters liegt. Das Kind darf nicht die Erwartung haben, dass seine Wünsche allein ausschlaggebend sind für die gerichtliche Entscheidung, sondern für die Richterin / den Richter auch andere Gesichtspunkte wichtig sein können;
- in seiner Stellungnahme darauf hinzuweisen, wenn der Kindeswille und das Kindeswohl auseinanderfallen (selbstgefährdender Kindeswille) oder auch wenn es Hinweise auf bewusste oder unbewußte Beeinflussung gibt (überlagerter Kindeswille). Der Verfahrensbeistand bringt diese Thematik in das Verfahren ein, damit sich andere Fachkräfte um die Klärung der Frage nach dem Kindeswohl kümmern können und kann dazu z.B. die Einholung eines Sachverständigengutachtens anregen.